Sonderurlaub-Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit

Das Gesetz bietet ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Jugendarbeit die Möglichkeit der bezahlten Freistellung.

Jede*r hessische Beschäftigte über 16 Jahren, der*die nicht beim öffentlichen Dienst tätig ist, hat einen Rechtsanspruch auf bezahlten Sonderurlaub. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit bei den entsprechenden Einrichtungen oder Organisationen ehrenamtlich ist.

Im Landeshaushalt werden hierfür Mittel für die Lohnfortzahlung bereitgestellt. Eine bezahlte Freistellung kann für Gruppenleitungen, pädagogische Mitarbeitende und Helfer*innen bei Veranstaltungen (Tagungen, Lehrgängen, Seminaren) der Kinder- und Jugendarbeit in Anspruch genommen werden.

Schritt für Schritt zum Sonderurlaub

Bei der Untergruppierungen der Deutschen Wanderjugend hat der Landesverband Hessen den Antrag gegenüber der Beschäftigungsstelle zu stellen. Dieser Antrag bedarf einer Befürwortung des Hessischen Jugendringes. Der Antrag ist der Beschäftigungsstelle mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigten Antritt der Freistellung vorzulegen.

Mit dem Befürwortungsschreiben des Hessischen Jugendrings kann beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Wiesbaden die Erstattung des gezahlten Entgelts beantragt werden.

Wenn Du also Sonderurlaub in Anspruch nehmen willst, fülle bitte den Antrag zur Gewährung von Sonderurlaub aus und lasse diesen von deinem/deiner Hauptjugendwart*in unterschreiben und der Landesgeschäftsstelle zukommen.

Damit euer*e Arbeitgeber*in eine Kostenerstattung für die Freistellung beantragen kann, benötigt ihr seit dem 01.01.2013 nach der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung der Veranstaltenden!